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  • · Fachbeitrag · How to

    Verordnung und Abrechnung der Cannabistherapie

    von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de

    | Seit dem 01.04.2024 unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sodass Ärztinnen und Ärzte Cannabis und Dronabinol zu medizinischen Zwecken auf einem ganz „normalen“ GKV- bzw. Privatrezept an volljährige Patienten verordnen können. Das ist zwar eine Erleichterung, weil die betäubungsmittelrechtlichen Verordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, doch es bleiben offene Fragen ‒ insbesondere bei Privatversicherten, für die es ‒ anders als in der GKV ‒ keine expliziten Voraussetzungen bzgl. der Verordnungsfähigkeit und Kostentragung gibt. |

     

    • Medizinisches Cannabis (§ 2 Nr. 1 MedCanG)

    Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen […] sowie Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe. Ausnahme: Der Wirkstoff Nabilon (Canemes®) ist auch nach dem 01.04.2024 auf einem BtM-Rezept zu verordnen, da er weiterhin in Anlage III des BtMG aufgeführt ist.

     

    Die GKV-Verordnung und -abrechnung

    Genehmigung (§ 45 Arzneimittel-Richtlinie)

    Vor der erstmaligen Verordnung von medizinischem Cannabis muss nach wie vor eine Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse vorliegen; Ausnahmen gelten im Rahmen der Palliativversorgung. Über einen Wegfall des Genehmigungsvorbehalts für die Verordnung von medizinischem Cannabis für einzelne Facharztgruppen bzw. Ärzte mit Zusatzqualifikationen entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss. Die Entscheidung ist erst Mitte des Jahres zu erwarten.