Seit dem 01.04.2024 unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sodass Ärztinnen und Ärzte Cannabis und Dronabinol zu medizinischen Zwecken auf einem ganz „normalen“ GKV- bzw. Privatrezept an volljährige Patienten verordnen können. Das ist zwar eine Erleichterung, weil die betäubungsmittelrechtlichen Verordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, doch es bleiben offene Fragen – insbesondere bei Privatversicherten, für die es – anders als in der ...
Eine Honorarsammelerklärung ist zwingend von der ärztlichen Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zu unterschreiben, wenn es der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) so vorschreibt. Dies bestätigte das ...
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Die vorgesehene Entbudgetierung und die damit verbundenen EBM-Änderungen (siehe AAA 04/2024, Seite 3) nehmen Fahrt auf. Zu dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) liegt inzwischen ein – im Vergleich zum ...
Das am 26.03.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digitalgesetz, „Wortlaut des Gesetzes“ online unter iww.de/s10829 ) enthält auch neue Regelungen für die ...
Ein Vertragsarzt ist verpflichtet, seine Patienten persönlich zu versorgen. Dies gilt auch für das Ausstellen von Verordnungen. Eine Ausnahme der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung stellt eine zulässige ...
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Die Teil-Legalisierung von Cannabis seit April 2024 hat auch Auswirkungen auf die Verordnung von medizinischem Cannabis: Medizinisches Cannabis unterliegt nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern wird seit April 2024 als e-Rezept oder mit „normalem“ Rezepten auf Muster 16 verordnet.